Bund räumt endlich bei Verzugs- und Vergütungszinsen auf
Ab 1. Januar 2022 vereinheitlicht das Eidgenössische Finanzdepartement die Zinssätze für Steuerverzüge und -rückerstattungen auf 4 Prozent.

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) vereinheitlicht die Rückerstattungs- und Verzugszinssätze auf Abgaben und Steuern. Ab dem 1. Januar 2022 beträgt der Satz für den Vergütungszins für Rückerstattungen und den Verzugszins einheitlich 4 Prozent. Der Vergütungszinssatz für freiwillige Vorauszahlungen bleibt bei 0 Prozent.
Der Bund hat angekündigt, dass die Verzugs- und Vergütungszinssätze auf Steuern und Abgaben ab 1. Januar2022 neu einheitlich in der Verordnung über die Verzugs- und Vergütungszinssätze auf Abgaben und Steuern (Zinssatzverordnung EFD) geregelt werden sollen. Fünf bestehende Verordnungen betreffend die Verzugs-und Vergütungszinssätze bei der Automobilsteuer, Tabak- und Biersteuer, Stempelabgaben und Verrechnungssteuer werden aufgehoben. Mit der neuen Zinssatzverordnung EFD wird die Motion 16.3055 Jauslin «Harmonisieren der Zinsen bei Bundessteuererlassen» umgesetzt.
Sechs Verordnungen mit drei Zinsarten
Im geltenden Recht existieren sechs EFD Verordnungen, welche die Zinssätze für Bundessteuern und Abgaben festsetzen. Die Verordnungen unterscheiden dabei prinzipiell zwischen drei Zinsarten: